Wie ernenne ich einen Stellvertreter?
Wenn Sie Ihr EPD nicht selbst verwalten möchten, können Sie diese Aufgabe stellvertretend einer Vertrauensperson übergeben. Die stellvertretende Person hat die gleichen Rechte wie Sie und kann das ganze Dossier einsehen.
Die stellvertretende Vertrauensperson kann eine Person aus dem privaten Umfeld sein, zum Beispiel ein Familienmitglied oder eine Freundin. Denkbar in der Stellvertreterrolle ist auch eine Gesundheitsfachperson, zum Beispiel eine Hausärztin oder ein Pflegender.
Das Vorgehen ist je nach EPD-Anbieter unterschiedlich. Je nach Kanton und Anbieter ist es möglich, dass:
- beide Personen (zu vertretende und vertretungsberechtigte Person) ein EPD beim gleichen Anbieter besitzen.
- nur die zu vertretende Person ein EPD eröffnen, die vertretungsberechtigte Person jedoch kein eigenes EPD besitzen muss.
- die Eltern und ihre Kinder bei einer Eröffnungsstelle einen Termin vereinbaren müssen, damit die Identitätsprüfung sichergestellt werden kann.
Kann ich das EPD meiner Familienmitglieder oder Freunden verwalten?
Ja, es ist möglich, das elektronische Patientendossier (EPD) einer anderen Person (Verwandte, Freunde, Patienten) zu verwalten. Dazu muss die Person Ihnen das Recht auf Vertretung einräumen. Informieren Sie sich bei Ihrem EPD-Anbieter, wie die Eröffnung in Stellvertretung funktioniert.
Vertretung für urteilsunfähige Personen
Für Kinder und urteilsunfähige Personen kann eine rechtmässige Vertretung stellvertretend ein EPD eröffnen und verwalten: die Eltern als Stellvertreter für die Kinder oder der Beistand als Stellvertreter für eine Person unter umfassender Beistandschaft und so weiter.
Externer Link: Mehr Informationen zu den Stellvertretungen im EPD (PDF)