Wie funktioniert das EPD?

Stellvertretung

Wie ernenne ich einen Stellvertreter?

Wenn Sie Ihr EPD nicht selbst verwalten möchten, können Sie diese Aufgabe stellvertretend einer Vertrauensperson übergeben. Die stellvertretende Person hat die gleichen Rechte wie Sie und kann das ganze Dossier einsehen.

Die stellvertretende Vertrauensperson kann eine Person aus dem privaten Umfeld sein, zum Beispiel ein Familienmitglied oder eine Freundin. Denkbar in der Stellvertreterrolle ist auch eine Gesundheitsfachperson, zum Beispiel eine Hausärztin oder ein Pflegender.

Das Vorgehen ist je nach EPD-Anbieter unterschiedlich. Je nach Kanton und Anbieter ist es möglich, dass:

  • beide Personen (zu vertretende und vertretungsberechtigte Person) ein EPD beim gleichen Anbieter besitzen.
  • nur die zu vertretende Person ein EPD eröffnen, die vertretungsberechtigte Person jedoch kein eigenes EPD besitzen muss.
  • die Eltern und ihre Kinder bei einer Eröffnungsstelle einen Termin vereinbaren müssen, damit die Identitätsprüfung sichergestellt werden kann.

Interner Link: Informieren Sie sich bei Ihrem EPD-Anbieter, wie die EPD-Eröffnung in Stellvertretung funktioniert

Kann ich das EPD meiner Familienmitglieder oder Freunden verwalten?

Ja, es ist möglich, das elektronische Patientendossier (EPD) einer anderen Person (Verwandte, Freunde, Patienten) zu verwalten. Dazu muss die Person Ihnen das Recht auf Vertretung einräumen. Informieren Sie sich bei Ihrem EPD-Anbieter, wie die Eröffnung in Stellvertretung funktioniert.

Vertretung für urteilsunfähige Personen

Für Kinder und urteilsunfähige Personen kann eine rechtmässige Vertretung stellvertretend ein EPD eröffnen und verwalten: die Eltern als Stellvertreter für die Kinder oder der Beistand als Stellvertreter für eine Person unter umfassender Beistandschaft und so weiter.

Externer Link: Mehr Informationen zu den Stellvertretungen im EPD (PDF)

Wie verwalte ich das EPD meiner Kinder?

Eltern können für ihr Kind ein elektronisches Patientendossier (EPD) eröffnen und verwalten. Dabei muss jedoch das Alter des minderjährigen Kindes berücksichtigt werden.

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Wer kann ein EPD für ein Kind eröffnen?

Nur Personen, welche die gesetzliche Vertretung des Kindes ausüben, dürfen ein EPD für das Kind eröffnen und verwalten. Die zivilrechtlichen Bestimmungen zur Stellvertretung und des Kinder- und Erwachsenenschutzrechts regeln die Stellvertretung für Kinder im EPD-Kontext.

Eltern

Gemeinsame elterliche Sorge: Die Zustimmung beider Elternteile ist erforderlich.

Geschiedene Eltern: Wenn nur einer der beiden Elternteile die elterliche Sorge innehat, kann er oder sie ein EPD ohne die Zustimmung des anderen Elternteils eröffnen.

Vormundschaft/Beistandschaft

Der Vormund oder die Vormundin hat die gleichen Rechte wie die Eltern und ist die gesetzliche Vertretung des Kindes. Die Kindesschutzbehörde (KESB) entscheidet, ob die Beistandsperson die Vertretungsbefugnis allein oder gemeinsam mit den Eltern ausübt.

Dürfen das EPD eines Kindes nicht verwalten

Stiefeltern und Pflegeeltern haben keine elterliche Sorge und dürfen das Kind somit nicht vertreten.

Bis zu welchem Alter kann man ein EPD für sein Kind eröffnen?

Jedes Kind entwickelt sich in seinem eigenen Tempo, und die Urteilsfähigkeit ist daher von Fall zu Fall zu beurteilen. In der Regel ist die gesetzliche Vertretung auch noch bei Jugendlichen zwischen 12 und 15 Jahren befugt, ein EPD für ihr Kind zu eröffnen. Bei Jugendlichen ab 16 Jahren kann man von der Urteilsfähigkeit der betroffenen Person ausgehen, sofern nicht objektive Gründe (z.B. kognitive Beeinträchtigung) dagegensprechen. Die minderjährige Person kann demzufolge die Zustimmung zur Eröffnung eines EPD selber, ohne Einbezug der gesetzlichen Vertretung, erteilen.

Kann ich bei Geburt meines Kindes ein EPD eröffnen?

Ja. Ein EPD kann in jedem Alter eröffnet werden. Sie benötigen jedoch einen gültigen Ausweis für das Neugeborene, um ein EPD zu eröffnen. So wird die medizinische Versorgung Ihres Kindes im EPD aufgezeichnet und ist für die Gesundheitsfachpersonen zugänglich, denen Sie ein Zugriffsrecht gewährt haben.