Gesundheitsfachpersonen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Das elektronische Patientendossier (EPD)

Nein. Das EPD enthält nicht alle elektronisch erfassten Gesundheitsinformationen Ihrer Patientinnen oder Patienten, sondern nur diejenigen, die für andere Fachpersonen und für die weitere Behandlung relevant sind.

Die Informationssysteme von Arztpraxen, Spitälern oder Apotheken enthalten Daten und Dokumente, die bei einem Besuch bei der Ärztin oder beim Arzt von ihm oder seinen Mitarbeitenden abgelegt werden.

Mit dem elektronischen Patientendossier werden die für die Weiterbehandlung relevanten Daten und Dokumente nach Einwilligung der Patientinnen und Patienten anderen Gesundheitsfachpersonen zugänglich gemacht. Das EPD ist ein virtuelles Patientendossier. Das heisst, im elektronischen Patientendossier selbst werden nur digitale Kopien der Originaldokumente gespeichert.

Das EPD ist eine sichere nationale Plattform für Gesundheitsdaten. Es ermöglicht Gesundheitsfachpersonen aus verschiedenen Institutionen aus der ganzen Schweiz (Spitäler, Arztpraxen, Apotheken usw.), mit dem Einverständnis der Patientin oder des Patienten auf deren Gesundheitsinformationen zuzugreifen.

Die Anforderungen an die EPD-Anbieter sind öffentlich und können nur nach einem Beschluss des Bundesparlaments geändert werden. Die Nutzung der Daten ist ebenfalls klar definiert und begrenzt. Zudem werden die im EPD hinterlegten Gesundheitsdaten in der Schweiz gespeichert. Für das EPD gelten die höchsten Sicherheitsstandards, die dank ihrer Verankerung im Gesetz auch rechtlich durchgesetzt werden können.

Die EPD-Anbieter, die technischen Plattformen und die Herausgeber elektronischer Identitäten werden regelmässig überprüft und zertifiziert.

 PD steht in der Schweiz erstmals ein einheitlicher Kommunikationskanal zur Verfügung, über den die behandlungsrelevanten Informationen einer Patientin oder eines Patienten digital abrufbar sind. In der interprofessionellen Zusammenarbeit dient das EPD als gemeinsame Ablage für die wichtigsten Informationen.

Nein. Sie können nicht direkt ein EPD im Namen Ihrer Patientinnen oder Patienten eröffnen. Diese müssen selbst entscheiden, ob sie ein EPD eröffnen wollen oder nicht. Sie können aber Ihre Patientinnen oder Patienten über das EPD informieren und sie auf die Online-Eröffnung oder die EPD-Eröffnungsstellen verweisen. In diesen Stellen erhalten Personen, die im Umgang mit digitalen Anwendungen und Instrumenten nicht geübt sind oder ausführlichere Informationen zum EPD wünschen, bei der Eröffnung des EPD Unterstützung.

Manche (Stamm-)Gemeinschaften bieten Gesundheitsfachpersonen, die sich Zeit für eine solche begleitete Eröffnung zusammen mit ihren Patientinnen und Patienten nehmen, eine Entschädigung an. Erkundigen Sie sich bei Ihrem EPD-Anbieter.

Interner Link: Übersicht der EPD-Anbieter

Interner Link: Übersicht der EPD-Eröffnungsstellen in der Schweiz

Nein, die Eröffnung eines EPD ist freiwillig und wird nur auf Wunsch der Patientin oder des Patienten eröffnet. Wenn diese ein EPD möchten, müssen sie aktiv werden und ein EPD bei einem der zertifizierten EPD-Anbieter ihrer Wahl beantragen.

Interner Link: EPD-Eröffnungsprozess und Übersicht der EPD-Anbieter

Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über das EPD wird die Möglichkeit diskutiert, für alle Personen, die in der Schweiz wohnen, automatisch ein EPD zu eröffnen («Opt-out»). Jede Person wird Widerspruch gegen die Eröffnung eines EPD bei ihrem Wohnkanton einlegen können. Aktuell ist diese Regelung noch nicht in Kraft.

Das EPD funktioniert schweizweit. Es ermöglicht Gesundheitsfachpersonen aus verschiedenen Institutionen aus der ganzen Schweiz (Spitäler, Arztpraxen, Apotheken usw.) mit dem Einverständnis der Patientin oder des Patienten auf deren Gesundheitsinformationen zuzugreifen. So kann zum Beispiel eine Patientin oder ein Patient mit Wohnsitz in Zürich einem Tessiner Spital Zugriff auf das EPD erteilen.

Das Bundesgesetz und die Verordnungen über das elektronische Patientendossier schreiben vor, wie das EPD organisiert und technisch abgesichert sein muss. Die Daten im EPD (inklusive aller Backups) sind verschlüsselt gespeichert und befinden sich in der Schweiz bei Unternehmen, die dem Schweizer Recht unterstehen.

Externer Link: Factsheet EPD-Datensicherheit

Anschluss an das EPD

Die einzelnen Schritte und eine Übersicht über die EPD-Anbieter, auch (Stamm-)Gemeinschaften genannt, sind auf folgender Seite zu finden:

Interner Link: EPD-Anschluss

Der Anschlussvertrag der Gesundheitseinrichtung mit der (Stamm-)Gemeinschaft reicht für die Anbindung an das EPD nicht aus. Nur Gesundheitsfachpersonen und ihre Hilfspersonen haben Zugriff auf das EPD. Sie müssen eine elektronische Identität besitzen und als Nutzerin oder Nutzer des EPD registriert sein. Diese technische Verbindung ist notwendig, um Dokumente im EPD zu speichern und von den Patientinnen oder Patienten die Zugriffsrechte zu erhalten, um die im EPD abgelegten Dokumente einzusehen.

Die Gesundheitseinrichtungen können ihren IT-Anbieter bitten, das EPD in ihr Informationssystem zu integrieren, um den Dokumentenaustausch mit der EPD-Plattform zu automatisieren. Alternativ können die Gesundheitseinrichtungen auch Gesundheitsfachpersonen (und Hilfspersonen) als Verantwortliche für die Ablage und Suche von Dokumenten im EPD bestimmen.

Solange diese technische Verbindung nicht besteht, ist die Gesundheitseinrichtung nicht an das EPD angeschlossen und erfüllt die Anforderungen des Bundesgesetzes nicht.

Externer Link: Liste der zuständigen kantonalen Stellen

Nein. Die Anschlusspflicht betrifft die Gesundheitseinrichtungen, nicht die natürlichen Personen.

Gemäss Bundesgesetz über das EPD können Gesundheitsfachpersonen am EPD teilnehmen, wenn sie nach eidgenössischem oder kantonalem Recht anerkannt sind und im Gesundheitsbereich Behandlungen durchführen oder anordnen oder im Zusammenhang mit einer Behandlung Heilmittel oder andere Produkte abgeben. Weitere Informationen sind auf dem folgenden Factsheet zu finden. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an den EPD-Anbieter, dem Sie sich anschliessen möchten, um zu klären, ob Sie zu den Gesundheitsfachpersonen gemäss Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) gehören.

Externer Link: Factsheet: Wer darf auf das EPD zugreifen? Gesundheitsfachpersonen nach EPDG

Die Kosten für eine EPD-Mitgliedschaft variieren je nach EPD-Anbieter, Grösse der Gesundheitseinrichtung oder möglicher Unterstützung durch die Kantone oder Berufsverbände. Bitte holen Sie ein Angebot direkt bei den Anbietern ein.

EPD-Anbieter oder (Stamm-)Gemeinschaften

Das Gesundheitsversorgung ist im föderal organisierten Gesundheitssystem der Schweiz kantonal geregelt. Der Bund hatte keine gesetzliche Grundlage und somit keine Kompetenzen, um die Einführung eines elektronischen Patientendossiers zentral zu steuern. Deshalb sind mehrere unabhängige Projekte entstanden. Zusammen bilden diese das Projekt elektronisches Patientendossier (EPD). Es existieren somit mehrere EPD-Anbieter, die auf kantonaler, regionaler oder nationaler Ebene tätig sind.

Ja, denn obwohl es mehrere zertifizierte EPD-Anbieter gibt, müssen alle dieselben rechtlichen Vorgaben erfüllen. Das EPD funktioniert in der ganzen Schweiz, auch wenn die behandelnde Gesundheitsfachperson und und ihre Patientinnen und Patienten nicht demselben Anbieter angehören.

Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) gibt den nationalen Rahmen vor und legt die sicherheitstechnischen, organisatorischen und technischen Anforderungen fest, die alle EPD-Anbieter erfüllen müssen. Das Bundesgesetz verlangt von den verschiedenen EPD-Anbietern auch, dass sie die technische Kompatibilität ihrer Plattformen sicherstellen. Es gibt also zwar mehrere EPD-Anbieter, aber nur ein EPD mit denselben grundlegenden Funktionen, obwohl sich das Erscheinungsbild je nach Plattform leicht unterscheidet.

Die Gesundheitsfachpersonen oder Gesundheitseinrichtungen, die am EPD teilnehmen wollen oder müssen, sind in der Wahl ihrer (Stamm-)Gemeinschaft frei, sofern die Kantone ihren Gesundheitseinrichtungen die Wahlfreiheit gewähren. Auch Patientinnen und Patienten können den EPD-Anbieter frei wählen und jederzeit wechseln.

Das EPD funktioniert in der ganzen Schweiz, auch wenn Ihre Patientinnen und Patienten einem anderen Anbieter angehören.

Externer Link: Liste der zuständigen kantonalen Stellen

Interner Link: Kontaktliste der EPD-Anbieter und der Herausgeber elektronischer Identitäten

Während Patientinnen und Patienten jeweils nur bei einem EPD-Anbieter angemeldet sein dürfen, können Sie als Gesundheitsfachperson über unterschiedliche Gesundheitsinstitutionen bei mehr als einem zertifizierten EPD-Anbieter angemeldet sein. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn Sie bei zwei Institutionen arbeiten, die nicht beim gleichen EPD-Anbieter sind – zum Beispiel eine Orthopädin, die eine eigene Praxis führt und gleichzeitig als Belegärztin in einem Spital arbeitet.

Elektronische Identität

Ob Patientinnen und Patienten, Gesundheitsfachpersonen, Hilfspersonen oder Stellvertreter: Gemäss Bundesgesetz müssen alle Personen, die am EPD teilnehmen, über eine solche elektronische Identität verfügen. Die Stammgemeinschaften sind verpflichtet, die Identität der Gesundheitsfachpersonen und ihrer Hilfspersonen, die am EPD teilnehmen, zu überprüfen.

Weitere Informationen bei Ihrem EPD-Anbieter und auf der folgenden Seite:

Interner Link: Sichere Identifizierung

Das Verfahren, wie Sie Ihre elektronische Identität erhalten, variiert je nach EPD-Anbieter. Am besten informieren Sie sich direkt bei Ihrem gewählten EPD-Anbieter oder Ihrer Gesundheitseinrichtung.

Interner Link: Übersicht der EPD-Anbieter

Nutzung des EPD

Als Gesundheitsfachperson können Sie auf das EPD Ihrer Patientinnen und Patienten entweder via Zugangsportal Ihres EPD-Anbieters oder direkt von Ihrem Informationssystem aus zugreifen.

Zugang über das Online-Portal

Diese Lösung erfordert keine technische Integration. Sie importieren Dokumente manuell in das EPD und füllen selbst die Metadaten aus. Die Anschlusslösung eignet sich als Übergangslösung oder für Organisationen, die nur eine geringe Anzahl von EPD bedienen.

Zugang über Ihr eigenes Informationssystem

Das EPD kann in Ihr klinisches Informationssystem integriert werden. Sie können Daten aus dem Informationssystem direkt ins EPD hochladen, ohne dabei zwischen zwei Schnittstellen wechseln oder Metadaten ausfüllen zu müssen. Umgekehrt können Sie Daten des EPD in Ihrem eigenen IT-System speichern und wiederverwenden. Dieser Datenaustausch mit dem EPD kann auch automatisiert werden.

Diese Anschlusslösung erfordert eine technische Integration und eignet sich für Organisationen, die regelmässig mit dem elektronischen Patientendossier arbeiten. Fragen Sie Ihren IT-Anbieter danach. Technische Unterstützung bieten die (Stamm-)Gemeinschaften und eHealth Suisse.

Finden Sie hier heraus, welche Anbieter von Informationssystemen (Primärsystemen) das EPD integriert haben oder dabei sind, dies zu tun:

Externer Link: Informationssystemen mit EPD-Anbindung

Nach dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) soll das EPD jene Informationen und Dokumente enthalten, die für die an der weiteren Behandlung beteiligten Gesundheitsfachpersonen relevant sind. Welche Informationen und Daten für die Behandlung als relevant erachtet werden, hängt vom Einzelfall und der jeweiligen Vorgeschichte einer Patientin oder eines Patienten ab.

Externer Link: Factsheet: Behandlungsrelevante Informationen

Das EPD akzeptiert verschiedene Dokumentenformate, etwa Textdateien (PDF, TXT, CSV), Bilder (JPEG, PNG, TIF), Tonaufnahmen und Filme (MP3, MP4, MPEG, GIF) sowie strukturierte Daten (XML, JSON).

Um den einfachen Datenaustausch zwischen verschiedenen IT-Systemen der Gesundheitsfachpersonen zu ermöglichen werden laufend sogenannte Austauschformate eingeführt. In den Spezifikationen der Austauschformate sind die technischen, syntaktischen und semantischen Standards definiert, die für den einheitlichen Informationsaustausch notwendig sind und um strukturierte Daten (XML, JSON usw.) anzeigen und ändern zu können.

Als erstes Austauschformat wurde der elektronische Impfausweis eingeführt. Weitere Austauschformate wie beispielsweise der eMedikationsplan, das eRezept und eAllergien und Intoleranzen  oder der eNotfallpass wurden entweder bereits veröffentlich und rechtlich verankert, oder sind geplant.

Erfahren Sie mehr über die Arbeiten von eHealth Suisse zur Entwicklung von Austauschformaten:

Externer Link: EPD Release Management

Gemäss Bundesgesetz über das EPD (EPDG) müssen alle am EPD angeschlossenen Einrichtungen die behandlungsrelevanten Dokumente ihrer Patientinnen und Patienten in deren jeweiligen EPD ablegen. Um Dokumente im EPD zu hinterlegen, ist kein Zugriffsrecht erforderlich.

Es wird keine vorgängige Zustimmung der Patientin oder des Patienten verlangt. Da die Eröffnung des EPD freiwillig erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die betroffene Person damit einverstanden ist, dass Gesundheitsfachpersonen Daten in ihrem EPD erfassen.

Referenzen:

Externer Link: EPDG: Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 2

Externer Link: Botschaft des Bundesrats Kapitel 1.2 «Die beantragte Neuregelung: Freiwilligkeit»

Zunächst müssen Sie mindestens einem EPD-Anbieter ((Stamm-)Gemeinschaft) angeschlossen und als Nutzerin oder Nutzer des EPD registriert sein (technische Verbindung). Die EPD-Anbieter schulen Sie anschliessend für die Nutzung des EPD.

Falls Sie für den Zugang zum EPD das Internetportal benutzen, gilt für die Ablage der Dokumente im EPD praktisch derselbe Prozess wie bei der Ablage durch die Patientinnen und Patienten. Nachdem Sie das Dokument ausgewählt und in das EPD importiert haben, müssen Sie die Metadaten des Dokuments ausfüllen. Diese Beschreibung ermöglicht, das Dokument korrekt einzuordnen und via Suchformular leicht aufzufinden. Mehr dazu erfahren Sie im Leitfaden Ihrer (Stamm-)Gemeinschaft.

Ist das EPD in Ihrem Informationssystem integriert, werden die Metadaten im Prinzip automatisch ausgefüllt. Informieren Sie sich bei Ihrem IT-Anbieter, wie Sie vorgehen müssen, um Dokumente im EPD abzulegen.

Unterstützung und Schulung

Die (Stamm-)Gemeinschaften bieten Schulungen für Gesundheitsfachpersonen an, dies entweder als E-Learning oder im Rahmen von Informationsveranstaltungen. Auf ihren Websites sind auch Erklärvideos oder Leitfäden zu finden.

Interner Link: Übersicht der Anbieter